CHROMATEXPERTENErkennen|Beherrschen|VerhindernGib Chrom(VI) keine Chance!

Arbeitsschutz

Arbeits- und Umweltschutz

Krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) am Arbeitsplatz gefährden den reibungslosen Arbeitsbetrieb in einem jeden Unternehmen.

Arbeitsschutz

Die Pflichtenlage

Insbesondere die Hersteller von BHKW-Motoren warnen ihre Kunden vor Freisetzung von Calciumchromat (CaCrO4) bei Wartungs- und Revisionsarbeiten an den energieerzeugenden Anlagen. Sprechen Sie uns an, wenn Ihnen die Warnmeldungen nicht vorliegen; wir stellen Ihnen diese gerne zur Verfügung.

Diese Warnungen erfolgen nicht grundlos, denn bereits beim Hantieren mit abnehmbaren Isolierelementen besteht ein Expositionsrisiko bzw. die Gefahr, die Substanzen über die Haut aufzunehmen.

Aber auch im Regelbetrieb finden Luftverwirbelungen statt; gelbliche Stäube, bei denen es sich oft um Calciumchromat handelt, findet man im ganzen Motorenbereich.

Die Chromatexperten sind bei dieser Problematik Ihr erster Ansprechpartner, denn durch die Einstufung als „H350, krebserzeugend (karzinogen 1B)“ mit gleichzeitiger Einstufung als „H410, sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“ wird jeder Motorraum, der mit calciumhaltigen Isolierungen versehen ist, zu einem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz. Daraus folgen besondere Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), unter anderem:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Substitutionsprüfung
  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Persönliche (Schutz-)Maßnahmen
Chromatexperte an einem BHKW

Betreibercheck 561

Der Betreibercheck 561

Die novellierte TRGS 561 (gültig seit 04.05.2026) ist eine Zäsur für die Bewertung von regelkonformen Arbeiten mit „thermisch isolierten Industriekomponenten“.

Dämmstoffe mit basischen Oxiden, insbesondere Calcium- und/oder Natriumoxid, können auf chromlegierten Heißteilen inhalativ und dermal krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate) bilden, die schon bei geringen Wartungsarbeiten freigesetzt werden können. Aufgrund dieser unkontrollierbaren Gefährdung dürfen diese Arbeiten nur noch unter Einhaltung besonderer Sofortmaßnahmen gemäß novellierter TRGS 561 durchgeführt werden.

Mit dem modular aufgebauten Betreibercheck 561 begleiten wir Sie regelkonform durch diesen Prozess; von der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung (TRGS 400) über die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und die ebenfalls anzuwendende TRGS 402 (inhalative Exposition). Mit Ihnen gemeinsam erarbeiten wir alle nötigen betrieblichen Umstellungen, welche sich aus der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ ergeben.

All diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

1Chrom(VI) QuickScreen 561Einstieg
2Chrom(VI) SiteCheck 561Begehung
3Chrom(VI) EvidenceCheck 561Nachweise
4Chrom(VI) OperatorDossier 561Entscheidungsakte für Management, HSE, Technik und Fremdfirmensteuerung

Ansprechpartner

Arbeitssicherheit im Netzwerk

Stephan Effinowicz

Stephan Effinowicz

Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

  • B.Sc. Security & Safety Engineer
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Umweltmanagementbeauftragter

Herr Effinowicz ist der erste Ansprechpartner als Chromatexperte. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Umweltmanagementbeauftragter berät er in allen Fragen und gesetzlichen Bestimmungen beim Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen.

chromatexperten-effinowicz.de
Service

Gefährdungsbeurteilung

Die Basis für einen sicheren Arbeitsplatz

Die Gefährdungsbeurteilung ist Führungsinstrument und Planungsgrundlage für die betriebliche Organisation und Arbeitsabläufe. Geeignete Maßnahmen können Störungen im Betriebsablauf, Unfälle und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vermeiden. Sie können Ausfallzeiten beim Personal verringern.

Service

Substitutionsprüfung

Gefährliches mit weniger Gefährlichem ersetzen

Substitutionsprüfungspflicht heißt, zu ermitteln, ob Gefahrstoffe, mit denen die Mitarbeiter in Kontakt kommen, durch ungefährlichere Stoffe ersetzt werden können. Gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Substitutionsprüfung immer dann durchzuführen, wenn Mitarbeiter besonders gefährlichen Schadstoffen ausgesetzt sein können. Bei krebserzeugenden Stoffen ist immer zu prüfen, ob Maßnahmen ergriffen werden können, die das Expositionsrisiko minimieren, bestenfalls sogar völlig ausschließen.